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Satzung
des
TC Haidach e.V.
Inhaltsverzeichnis
Präambel 2
I. Name, Sitz, Zweck
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2
§ 2 Zweck 3
II. Mitgliedschaft + Datenschutz
§ 3 Mitgliedschaft + Datenschutz 4
III. Organe
§ 4 Organe Vereines 4
§ 5 Mitgliederversammlung 5
§ 6 Vorstand 7
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 7 Geschäftsstelle 8
§ 8 Finanzen 8
§ 9 Satzungsänderungen 8
V. Schlußbestimmungen
§ 10 Auflösung des Vereines 9
§ 11 Inkrafttreten 9
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 20.03.2019 gegründete und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter einzutragende Verein nennt sich
TC Haidach e.V.
(nachstehend nur Verein genannt)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck des Vereins
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tanzsports als Freizeit- und Wettkampfsport.
Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
-Veranstaltung von Übungsabenden und Kursen in allen Tanzarten
-Training von Turnierpaaren und Formationsgruppen
-Veranstaltlung von Turnieren
-Jugendpflege in Form eines spielerischen Heranführens von Kindern und Jugendlichen an den
Tanzsport
2.
1Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Er arbeitet unabhängig und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3)
1Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 3Der Verein darf niemandem Kosten erstatten, die seinen Zwecken fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren. 4Er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 5Unbenommen davon ist die Erstattung von angemessenen Auslagen für die Mitglieder des Vorstandes und/oder vom Vorstand Beauftragte, die diesen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung für den Verein entstehen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können nur volljährige natürliche Personen werden.
(2) 1Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. 2Bei Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb eines Monates nach Zugang der ablehnenden Mitteilung Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. 3Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Der Verein kann die bei der Antragstellung und der späteren Mitgliederverwaltung zur Kenntnis gelangten persönlichen Daten zur Mitgliederverwaltung speichern und nach entsprechendem Beschluß der Mitgliederversammlung in Form von Mitgliederlisten oder –verzeichnissen den Mitgliedern zur Verfügung stellen.
(4) 1Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
. 2Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
(5) Mitgliederrechte können nur ausgeübt werden, wenn die fälligen Beiträge bezahlt sind.
(6) Mitglieder können zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ihren Austritt aus dem Verein schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
(7) 1Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Auflösung, Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. 2Endet die Mitgliedschaft, erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam geworden ist.
(8) 1Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereines nachhaltig zuwider gehandelt hat und/oder zuwider handelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit erheblich schädigt bzw. geschädigt hat. 2Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes, der den Ausschluss unter Angabe der Gründe dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen hat. 3Die Anhörung erfolgt nach Wahl des Betroffenen mündlich oder schriftlich innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist. 4Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monates nach Zugang der Mitteilung bei der Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt werden. 4Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 5Vor einer Beschlussfassung über die Beschwerde ist dem Mitglied in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 6Macht das Mitglied von seinem Recht zur Berufung innerhalb der Monatsfrist keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß damit die Mitgliedschaft zum Datum des Zuganges des Ausschlusses (Satz 2) beendet ist.
(9) 1Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von mindestens zwei vollen Jahresbeiträgen erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung und Androhung der Streichung vergeblich angemahnt wurde und seit Fristablauf mindestens ein Monat verstrichen ist, ohne daß der Rückstand vollständig nachbezahlt wurde. 2Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
§ 4
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 5
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Mitglieder des Vereines
c) die Ehrenmitglieder.
(2) 1Von den vorgenannten Teilnehmern einer Mitgliederversammlung hat jeder Teilnehmer eine Stimme. 2Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich oder faxschriftlich bevollmächtigt werden. 3Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. 4Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf fremde Stimmen vertreten.
(3) 1Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. 2Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt oder der Vorstand des Vereines dies für notwendig hält.
(4) 1Der Vorsitzende des Vereines lädt schriftlich unter Bekanntgabe der von ihm festgesetzten Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen zur ordentlichen Mitgliederversammlung und von mindestens 10 Tage zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein. 2Leistet der Vorsitzende einem Antrag gemäß Ziffer (3) 2 innerhalb eines Monates nach Eingang des Antrages keine Folge, so können die den Antrag stellenden Mitglieder einladen, wozu der Vorstand auf Aufforderung unverzüglich eine Mitgliederliste auszuhändigen hat. 3Die Einladungsfrist wird durch Absendung der Einladung an die letzte bekanntgegebene Anschrift gewahrt. 4Der Tag der Absendung und der Tag des Versammlungsbeginnes werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet, solange die Mitgliederversammlung keine Tagungsleitung wählt.
(6) 1Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 2Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 3Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und/oder Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
(7) 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Zehntel der Mitglieder gemäß § 5 (1) anwesend bzw. vertreten und ein Drittel der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. 3Eine Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. 2Ist oder wird eine Mitgliederversammlung - auch nach einer durch die Tagungsleitung bestimmten Unterbrechung - beschlussunfähig, kann aufgrund eines mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der noch anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassenden Beschlusses innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. 3Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(8) 1Die Mitgliederversammlung behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des Vereines. 2Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Revision entgegen und ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie deren eventuelle Stellvertreter;
b) die Wahl von zwei Revisoren und – wenn gewünscht – Stellvertretern sowie die eventuelle Bestellung eines Abschlussprüfers, die die vom Vorstand genehmigten Ausgaben nicht auf Zweckmäßigkeit prüfen müssen;
c) Die Feststellung des Jahresabschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres sowie von Wirtschaftsplänen, die so lange Gültigkeit behalten, bis neue verabschiedet werden;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der gegebenenfalls nach Mitgliedergruppen gestaffelten Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
f) Beschlussfassung über Anträge;
g) die ihr sonst durch diese Satzung oder andere Ordnungen des Vereins zugewiesenen Aufgaben;
h) Änderungen der Satzung;
i) Auflösung des Vereines;
k) Berufung von Personen, die sich in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden.
(9)
a) 1Die rechtzeitig vor Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereichten Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen. 2Danach kann jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 3Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 4Später als eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung können Anträge nur als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
b) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies zulassen.
c) 1Die Mitgliederversammlung fasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Beschlüsse sind vor der Abstimmung im Wortlaut zu verlesen. 4Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. 5Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 6Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, soweit nicht von wenigstens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt wird.
(10) 1Für die Durchführung von Wahlen und die vorhergehende Diskussion ist ein Wahlvorstand zu wählen. 2Werden mehrere Personen als Wahlvorstand gewählt, bestimmen die Mitglieder des Wahlvorstandes, die weiter wahlberechtigt bleiben, aus ihrem Kreis einen Wahlleiter. 3Gewählt wird grundsätzlich geheim; wenn kein stimmberechtigter Teilnehmer der Mitgliederversammlung widerspricht, kann offen gewählt werden. 4Blockwahl ist außer bei der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zulässig, wenn kein stimmberechtigter Teilnehmer der Versammlung widerspricht. 5Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 6Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.7Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 8Bei Stimmengleichheit ist die Stichwahl einmal zu wiederholen. 9In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(11) 1Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, für dessen Inhalt die jeweilige Tagungsleitung verantwortlich ist. 2Sie kann hierzu einen Protokollführer einsetzen. 3Das Protokoll muss die Namen der Tagungsleitung, die Zahl der anwesenden Einzel- und Ehrenmitglieder sowie Vorstandsmitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge sowie die Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. 4Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 5Das Protokoll ist von der jeweils verantwortlichen Tagungsleitung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 6Wegen der darin festgehaltenen Beschlüsse sind die Protokolle zu Beweiszwecken gesondert kontinuierlich abzulegen und langfristig aufzubewahren.
§ 6
Vorstand
(1) 1Der Vorstand des Vereines leitet diesen im Rahmen dieser Satzung. 2Ihm obliegt vor allem die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 3Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich, stellt den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und den Haushaltsplan für das jeweils laufende und folgende Geschäftsjahr auf.
(2) 1Den Vorstand des Vereines bilden:
a) der Vorsitzende des Vereines
b) ein Stellvertreter
c) der Schatzmeister und ein eventuell gewählter Vertreter
d) der Schriftführer
e) bis zu drei Beisitzer.
2Beratend können an den Sitzungen des Vorstandes Ehrenvorsitzende sowie vom Vorstand berufene Referenten, Beauftragte und/oder Bevollmächtigte sowie vom Vorstand eingeladenen Mitglieder teilnehmen.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. 2Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung der Wahl und deren Annahme durch den jeweiligen Nachfolger, Abwahl oder Rücktritt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet, soweit kein Stellvertreter gewählt ist, in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Dauer der laufenden Amtszeit statt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands gemäß Buchstabe b) – d) vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur Nachwahl eine kommissarische Bestellung vornehmen.
(6) 1Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. 2Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. 3Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. 4Näheres kann eine Geschäftsordnung des Vorstandes bestimmen, die dieser sich im Bedarfsfall selbst gibt. 5Der Vorstand kann auch im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden andere Personen für bestimmte Aufgaben mit dessen Vertretung beauftragen.
(7) 1Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und, solange kein Tagungsleiter gewählt ist, in der Mitgliederversammlung. 2Bei seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, vertritt ihn sein Stellvertreter.
(8) 1Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens zwei Mal im Jahr, auf Einladung des Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von wenigstens einer Woche und Übersendung der Tagesordnung zusammen. 2Die Einladung kann schriftlich, telefonisch oder per Fax erfolgen. 3Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
(9) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Eine Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt.
(10) 1Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 3Im Übrigen gilt § 5 (9) c) entsprechend.
(11) 1Über den wesentlichen Inhalt der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Für diese gilt § 5 (11) entsprechend. 3Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste anzuheften. 4Abschriften hiervon sind den Teilnehmern alsbald, spätestens binnen vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten. 5Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von zwei Wochen nach Absendung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines geltend zu machen. 6Über die Einsprüche beschließt der Vorstand und teilt das Ergebnis dem für die Niederschrift empfangsberechtigten Personenkreis mit, soweit dadurch das Protokoll geändert wird.
(12) 1Grundsätzlich erfolgt die Vorstandstätigkeit ehrenamtlich. 2Die nach pflichtgemäßem Ermessen getätigten Aufwendungen der Vorstandsmitglieder und/oder der Beauftragten bzw. Referenten werden erstattet. 3Bei Bedarf können nach Beschlussfassung durch den Vorstand im Einzelfall im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Vereinsämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalen Entschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 4Über Grund und - eventuell pauschalierend festzusetzende - Höhe einer angemessenen Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7
Geschäftsstelle
(1) Der Verein unterhält keine Geschäftsstelle.
(2) Für einzelne Aufgaben und Projekte können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten bezahlte Mitarbeiter insbesondere im Rahmen von § 3 Nr. 26a EStG beschäftigt werden.
§ 8
Finanzen
Der Verein finanziert sich durch öffentliche Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge und Spenden.
§ 9
Änderungen der Satzung
(1) 1Änderungen der Satzung einschließlich des Vereinszweckes können nur in Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 2Die zur Beschlussfassung stehende Formulierung muss vor Abstimmung verlesen werden, soweit sie nicht allen Mitgliedern schriftlich vorgelegt wurde.
(2) 1Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit vorgeschlagenem Wortlaut und Begründung wenigstens vier Wochen vor der Beschlussfassung an die Mitglieder versandt sein. 2Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen und anzumelden, wenn sie vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für geboten gehalten werden.
§ 10
Auflösung
(1) 1Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 2Für die Abwicklung der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Trägerverein Bürgerhaus Buchenberg-Haidach e.V., Breslauer Straße 12, 75181 Pforzheim, der verpflichtet ist, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Soweit möglich, ist eine Verwendung im Sinne dieser Satzung anzustreben.
§ 11
Inkrafttreten
1Diese Satzung wurde am 20.10.2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die Satzung der vom 30.10.2019
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